Kreissatzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Aalen/Ellwangen
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
- 1Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 2Sie übt ihre Tätigkeit als politische Partei im Sinne des Grundgesetzes im Gebiet des Altkreises Aalen aus.
- Sie führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Aalen/Ellwangen.“
- Der Kreisverband ist die Unterorganisation der Landespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.“
§ 2 Grundkonsens und Programme
- 1BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt seine grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in ihrem Grundkonsens nieder. 2Der Kreisverband ist diesem Grundkonsens verpflichtet.
- 1Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. 2Der Kreisverband genießt Programmautonomie.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbands kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
- 1Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Kreisverband beantragt. 2Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme, in strittigen Fällen nach Rücksprache mit dem jeweiligen Ortsvorstand.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zur Mitgliedschaft.
- 1Gegen die Zurückweisung eines Mitgliedsantrags kann der/die BewerberIn bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen. 2Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft.
- 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. 2Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisverband erklärt werden und ist sofort wirksam.
1. Die Streichung der Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt. 2Die Möglichkeit der Stundung bleibt davon unbenommen. Gegen die Streichung ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich, welches dann endgültig entscheidet.
2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundkonsens oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und dadurch der Partei schweren Schaden zufügt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht
1. An der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken;
2. Sich um Ämter und Mandate zu bewerben;
3. An allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen. - Jedes Mitglied hat die Pflicht
1. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
2. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
- Der Kreisverband gliedert sich in folgende Organe
1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
2. Den Kreisvorstand
3. Das Kreisschiedsgericht - Die GRÜNE JUGEND Ostalb ist die Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aalen/Ellwangen.
- 1Auf Antrag können durch die Kreismitgliederversammlung offene Arbeitskreise geschaffen werden, welche im Namen und Auftrag der Partei tätig werden. 2Entspricht die Arbeit der Arbeitskreise nicht mehr den Zielen und Statuten der Partei, können sie von der Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden.
§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
- 1Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. 2Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. 3Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
- 1Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. 2Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder auf Antrag eines Ortsvorstandes einberufen.
- 1Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände schriftlich einberufen. 2Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage. 3Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage. 4Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden.
- 1Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. 2Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, ist eine erneute Kreismitgliederversammlung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 7 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
- Die Kreismitgliederversammlung wählt:
- Den Kreisvorstand
- Das Kreisschiedsgericht
- Die RechnungsprüferInnen
- Die Delegierten zur Bundes- und Landesdelegiertenkonferenz sowie zum Landesausschuss.
- Die Kreismitgliederversammlung nimmt mit ihren mehrheitlich gefassten Beschlüssen Einfluss auf die inhaltliche Arbeit des Kreisverbandes.
- Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zur Änderung der Kreissatzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
1. zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden
2. einem/r Kreiskassierer*in
3. einem bis zehn weiteren Mitgliedern (Beisitzer*innen)
4. einem Mitglied aus der Kreistagsfraktion aus dem Gebiet des
Kreisverbandes. Dieses Mitglied wird von der Fraktion entsandt.
5. Im Vorstand sollten alle Ortsgruppen sowie die Grüne Jugend vertreten
sein.
2. Der Kreisvorstand wird in mindestens vier Wahlgängen gewählt:
1. Die beiden Vorsitzenden werden in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt.
2. Der/die Kreiskassierer*in wird in einem eigenen Wahlgang gewählt.
3. 1Die Beisitzer*innen werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
3. Die Amtszeit beträgt für alle zwei Jahre.
4. 1Die Kreisvorsitzenden vertreten die Kreispartei gemäß § 11 Abs. 3 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 BGB nach außen. 2Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte.
5. Die Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen regeln. Die Beschlüsse des Kreisverbandes sind zu protokollieren.
6. Der Kreisvorstand hat einmal im Jahr der Kreismitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten und den Kassenstand abzulegen.
7. Nach ordnungsgemäßer Einladung kann ein Mitglied des Kreisvorstandes nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der KMV in geheimer Abstimmung vor Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
§ 9 Das Kreisschiedsgericht
- Das Kreisschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen.
- Das Kreisschiedsgericht wird für jeweils zwei Jahre durch die Kreismitgliederversammlung gewählt.
- 1Seine Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Kreisvorstand oder einem Ortsvorstand angehören. 2Sie dürfen nicht in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen. 3Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 10 Ortsverbände
- Der Kreisverband gliedert sich in eigenständige Ortsverbände.
- 1Ein Ortsverband kann aus mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. 2Der Kreisverband fördert die Gründung von Ortsverbänden und entscheidet über die räumliche Abgrenzung.
- Für die Ortsverbände gilt die Satzung des Kreisverbandes entsprechend, sofern sie sich keine eigene Satzung geben.
§ 11 Wahlbündnisse; öffentliche Wahlen
- 1Der Kreisverband ist berechtigt zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreisebene einzugehen. 2Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. 3Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die BewerberInnen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweiligen Wahlkreisversammlungen in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
- 1Die Wahlen der BewerberInnen zu den Kommunalwahlen sollten in zwei Wahlgängen durchgeführt werden:
- Einem Frauenwahlgang für die ungeraden Listenplätze.
- Einem offenen Wahlgang für die geraden Listenplätze
2Finden sich nicht genügend Frauen, um die Frauenplätze zu füllen, können diese auch auf Wunsch der Mitgliederversammlung mit Männern besetzt werden. 3Auf Antrag kann eine Wahl auch als Gesamtabstimmung über einen ganzen Listenvorschlag erfolgen.
§ 12 Delegiertenwahlen
- Alle Delegierten und StellvertreterInnen werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Das in § 8 Abs. 6 geregelte Verfahren gilt entsprechend.
- Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen.
§ 13 Durchführung von Wahlen; allgemeine Bestimmungen
- Bei allen Wahlen innerhalb des Kreisverbandes gelten die Bestimmungen des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wonach die Wahlverfahren so auszurichten sind, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird.
- Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder und der WahlbewerberInnen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- 1Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. 2Bei erforderlichen weiteren Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. 3Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt; bringt auch diese keine Entscheidung, entscheidet das Los.
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang zusammengefasst werden. Gewählt sind die KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten und von mindestens 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurden.
§ 14 Kreiskasse
- Der/die KreiskassiererIn führt die Kasse des Kreisverbandes.
- Der/die KreiskassiererIn gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnittes des Parteiengesetzbuches.
- 1Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die KreiskassiererIn die Oberaufsicht. 2Die Ortskasse ist gegenüber dem/der KreiskassiererIn abrechnungspflichtig.
- Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
- Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sein. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 22. Oktober 2021 auf der Kreismitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit beschlossen und tritt damit in Kraft. Sie löst die Kreissatzung vom 10. Oktober 2016 ab.